Muttizettel (Erziehungsbeauftragung)
Bitte fülle das Formular wahrheitsgemäß aus, Fälschungen oder Nichteinhaltungen werden zur Anzeige gebracht. Außerdem wird das Jugendamt zu Kontrollen eingeladen.
1. Eine erziehungsberechtigte Person ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Eine Aufsichtspflichtige Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG) ist jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der erziehungsberechtigten Person, auf die noch nicht volljährige Person dieser Vereinbarung, die Aufsichtspflicht übernimmt.
2. Soweit es nach dem JuSchG auf die Begleitung durch einen Personensorgeberechtigten ankommt, haben die in II.) genannten Personen Ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. In Zweifelsfällen hat der Vereinbarungspartner die Berechtigung alle Angaben (personenbezogene Daten) dieser Vereinbarung zu überprüfen.
3. Der Einlass ohne volljährige Aufsichtsperson ist nur bis 24 Uhr zulässig! Selbst mit Vereinbarung und Aufsichtsperson besteht keine Einlassgarantie!
4. Alkoholisierten Personen wird generell der Eintritt verwehrt. Wir achten besonders darauf, Personen, welche gegen die Jugendschutzbestimmungen verstoßen oder zu unkontrolliertem Alkoholkonsum neigen, des Hauses zu verweisen.
5. Der beaufsichtigende Volljährige ist während des Aufenthaltes verpflichtet, seine Aufsichtspflicht gegenüber der minderjährigen Person bis zum Verlassen des Objektes durch die/en Minderjährige/n zu wahren. Dies beinhaltet besonders auch den Alkoholkonsum des beaufsichtigenden Volljährigen.
6. Die aufsichtspflichtige Person hat während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in unserem Haus dafür Sorge zu tragen, dass der/die zu beaufsichtigende minderjährige Person sich strikt an die gesetzlichen Bestimmungen zum Alkoholverzehr sowie die Einhaltung des Rauchverbotes für Minderjährige hält.
7. Wer Unterschriften fälscht, muss wegen Urkundenfälschung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen (§ 267 StGB).
8. Eine Ausweiskopie der sorgeberechtigen Person liegt bei.
9. Der/Die Sorgeberechtigte ist ausdrücklich damit einverstanden, dass sein Sohn/seine Tochter die angegebene Veranstaltung besucht.